Aktuelle Informationen und Daten

Für Arbeitgeber haben wir hier alle notwendigen Informationen und relevanten Daten zusammengestellt. Falls für Sie Fragen auftauchen oder wir Ihnen auf eine sonstige Weise behilflich sein können, kommen Sie einfach auf uns zu. 

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Beitragssätze

Hier finden Sie die Werte und Beitragssätze in der Übersicht und als PDF-Datei zum Herunterladen. Bei Fragen können Sie unsere Fachberater für den Bereich Arbeitgeber jederzeit kontaktieren und nähere Informationen anfordern.

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Beitragssätze 2024

Leistung Hinweis Beitragssatz
Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz 14,60 v.H.
  ermäßigter Beitragssatz 14,00 v.H.
  kassenindividueller Beitragssatz 1,60 v.H.
Rentenversicherung 18,60 v.H.
Arbeitsförderung 2,60 v.H.
Pflegeversicherung (Elterneigenschaft nachgewiesen) 3,40 v.H.
Pflegeversicherung ohne Kinder 4,00 v.H.
Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung für Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:    
  bei zwei Kinder 0,25 v.H.
  bei drei Kinder 0,50 v.H.
  bei vier Kinder 0,75 v.H.
  bei fünf und mehr Kinder 1,00 v.H.
Beitragssatz für Versorgungsbezüge 14,60 v.H.
  zuzüglich kassenindividueller Beitragssatz 1,60 v.H.
Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage 0,06 v.H.
Umlagesätze für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeldfortzahlung siehe Werte der Sozialversicherung

Mitgliederwerbung: 25 Euro Belohnung für Ihre Empfehlung

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Downloads

Als Arbeitgeber finden Sie hier alle wichtigen Dokumente und Formulare zum Herunterladen. Sollten Sie etwas vermissen, sagen Sie uns einfach Bescheid. Wir werden Ihnen die gewünschten Unterlagen dann umgehend zukommen lassen.

Informationen auf einen Blick

Anschrift

WMF Betriebskrankenkasse
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Postfach 1412
73304 Geislingen an der Steige

Bankverbindung

Kreissparkasse Göppingen
BLZ 610 500 00
Kto 601 550 1
BIC GOPSDE6GXXX
IBAN DE08 6105 0000 0006 0155 01

Unsere Betriebsnummer für maschinelle DEÜV-Meldungen

Rechtskreis WEST: 612 327 69
Rechtskreis OST: 010 852 31

Fälligkeitstage für Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Jahr 2024

Monat Fälligkeitstag Abgabe des Beitragsnachweises spätestens*
Januar 29.01.2024 25.01.2024
Februar 27.02.2024 23.02.2024
März 26.03.2024 22.03.2024
April 26.04.2024 24.04.2024
Mai 29.05.2024 27.05.2024
Juni 26.06.2024 24.06.2024
Monat Fälligkeitstag Abgabe des Beitragsnachweises spätestens*
Juli 29.07.2024 25.07.2024
August 28.08.2024 26.08.2024
September 28.09.2024 24.09.2024
Oktober 28.10.2024 24.10.2024
November 27.11.2024 25.11.2024
Dezember 23.12.2024 19.12.2024

* Der Beitragsnachweis muss der Einzugsstelle um 0:00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats vorliegen
 

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Kann eine tatsächliche Beitragsabrechnung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen, muss eine voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt werden. Verbleibende Differenzen sind bei der Ermittlung des Beitragsolls des nächsten Monats zu berücksichtigen.

Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. „Fälligkeit“ bedeutet aber in beiden Fällen, dass die Krankenkasse an diesen Tagen bereits über den Geldwert verfügen kann. Banklaufzeiten sind bei Überweisung und Scheckzahlung vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Wir bieten Ihnen deshalb gerne die Teilnahme am Lastschriftverfahren an.


Weiterführende Informationen und Hilfen für Arbeitgeber

Umlage- Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Um die finanzielle Belastung von Unternehmen im Falle der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmer/innen bzw. bei Mutterschutz abzumildern, hat der Gesetzgeber mit Einführung der Lohnfortzahlung die sogenannte Umlageversicherung ins Leben gerufen. Die Voraussetzungen für eine Erstattung wird im Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) geregelt.  Zuständig für die Erstattung der Aufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (Umlageverfahren U1) bzw. bei Mutterschutz (Umlageverfahren U2) ist grundsätzlich die Krankenkasse, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen versichert sind.

Die WMF Betriebskrankenkasse hat diese Aufgabe an den BKK Landesverband Mitte übertragen. Unter der Rubrik BKK-Arbeitgeberversicherung auf der Homepage des BKK Landesverbandes Mitte https://www.bkkmitte.de/bkk-aag.html  finden Sie alle wichtigen Informationen zur Teilnahme am Umlage- und Erstattungsverfahren. Bitte beachten Sie, dass die Beiträge zur Umlage für die bei unserer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer/innen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an uns zu überweisen sind.

Informationsportal für Arbeitgeber

Das Bundeskabinett hat den Aufbau und Betrieb eines Informationsportals für die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern beschlossen.

Insbesondere Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in kleinen und mittleren Unternehmen soll dieses Portal als Informationsquelle dienen, um sie über die relevanten Erfordernisse und Verpflichtungen gegenüber den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung gebündelt zu informieren. Dabei soll das Informationsportal die bestehenden Angebote der Krankenkassen nicht ersetzen, sondern ergänzen.

www.informationsportal.de

Lohnnachweisverfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung

Seit dem 01.01.2017 müssen die Unternehmen ihren Lohnnachweis zur gesetzlichen Unfallversicherung in elektronischer Form an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übermitteln. Nähere Informationen zu diesem Meldeverfahren erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung:

www.dguv.de

Darüber hinaus stehen Ihnen auch die Ansprechpartner der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gerne zur Verfügung.

Nehmen Sie Kontakt auf

Maschinelles Verfahren

Beitragsnachweise, Meldungen zur Sozialversicherung und Anträge auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz dürfen nicht mehr manuell bei der zuständigen Einzugstelle eingereicht werden, sondern müssen durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm erstellt werden.

Erfahren Sie mehr über das maschinelle Meldeverfahren

Werte der Sozialversicherung

Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 gelten im gesamten Bundesgebiet zur Kranken- und Pflegeversicherung einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen sowie eine einheitliche Bezugsgröße. Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nach der Beitragsbemessungsgrenze West/ Bezugsgröße West und der Beitragsbemessungsgrenze Ost/ Bezugsgröße Ost unterschieden.

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Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Beitragsbemessungsgrenzen West Ost
Kranken- und Pflegeversicherung 5.175,00 € 5.175,00 €
Rentenversicherung und Arbeitsförderung 7.550,00 € 7.450,00 €
monatliche Bezugsgröße Kranken - und Pflegeversicherung 3.535,00 € 3.535,00 €
monatliche Bezugsgröße Renten- und Arbeitsförderung 3.535,00 € 3.465,00 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V)
69.300,00 €
(62.100,00 €)
69.300,00 €
(62.100,00 €)
Geringfügigkeitsgrenze 538,00 € 538,00 €
Faktor F für Gleitzonenberechnung 0,6846 0,6846

Höchstbeträge 2024

Höchstbeiträge West Ost
Rentenversicherung 1.404,30 € 1.385,70 €
Arbeitsförderung 196,30 € 193,70 €
Krankenversicherung 838,36 € 838,36 €
Pflegeversicherung 175,95 € 179,95 €
Zuschlag für Kinderlose 31,05 € 31,05 €
Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung (monatlich)    
Krankenversicherung (mit Anspruch auf Krankengeld) 419,18 € 419,18 €
Pflegeversicherung 87,98 € 87,98 €

Unsere Experten für Fragen zur Sozialversicherung

Mit unserem Team speziell für Arbeitgeber helfen wir Ihnen gerne bei allen Fragen und Abläufen der Sozialversicherung. Kontaktieren Sie uns. Wir sind jederzeit gerne für Sie da.

Ansprechpartner zu Ihrem Beitragskonto
Kerstin Sahin

T 07331 9334-533

F 07331 9334-509

ksahin@wmf-bkk.de

Ansprechpartner zu Ihrem Beitragskonto
Sabina Bogdanovic

T 07331 9334-511

F 07331 9334-509

sbogdanovic@wmf-bkk.de

Ansprechpartner für Meldungen zur Sozialversicherung und Entsendungen
Anita Hudler

T 07331 9334-530

F 07331 9334-509

ahudler@wmf-bkk.de

Ansprechpartner für Meldungen zur Sozialversicherung und Entsendungen
Anita Schmidt

T 07331 9334-512

F 07331 9334-509

aschmidt@wmf-bkk.de

Ansprechpartner zu Ihrem Beitragskonto
Jutta Walter

T 07331 9334-515

F 07331 9334-509

jwalter@wmf-bkk.de

Ansprechpartner für Meldungen zur Sozialversicherung und Entsendungen
Simone Pieloth

T 07331 9334-532

F 07331 9334-509

spieloth@wmf-bkk.de

Ansprechpartner für Meldungen zur Sozialversicherung und Entsendungen
Claudia Vogel

T 07331 9334-514

F 07331 9334-509

cvogel@wmf-bkk.de