§ 14a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
I Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten, haben Anspruch auf einen Bonus, wenn sie die Ziffer 1 innerhalb eines Kalenderjahres nachweisen.
1. Der Versicherte nimmt regelmäßig Bewegungsangebote wahr (qualitätsgesichert im Fitnessstudio) oder ist aktives Mitglied im Sportverein – mind. 6 Monate im Kalenderjahr.
Die Durchführung der Bonusmaßnahme ist vom Leistungserbringer zu bestätigen. Soweit es sich nicht um gesetzliche oder satzungsmäßige Leistungen handelt, sind die Kosten der Teilnahme vom Versicherten zu tragen.
Der Bonus wird auf Antrag als Geldbonus ausgezahlt und beträgt 50 Euro pro Bonusjahr. Das Bonusjahr entspricht dem Kalenderjahr.
II Zur Wahrung des Bonusanspruchs muss der Versicherte den Nachweis der Bonusmaßnahme bis zum 31.03. des Folgejahres einreichen. Kündigt der Versicherte im laufenden Kalenderjahr seine Mitgliedschaft bei der WMF BKK, verfällt der Bonus.
III Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 SGB V oder Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V oder nach § 12b der Satzung in Anspruch nehmen, haben für jede abgeschlossene Maßnahme Anspruch auf 5 Euro pro Bonusjahr.
Die Durchführung der Bonusmaßnahme ist vom Leistungserbringer zu bestätigen.
Das Bonusjahr entspricht dem Kalenderjahr.
IV Zur Wahrung des Bonusanspruchs muss der Versicherte den Nachweis der Bonusmaßnahmen bis zum 31.03. des Folgejahres einreichen. Der Bonus wird auch bei einer gekündigten Mitgliedschaft ausbezahlt.
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