Ermittlung des Hilfebedarfs und Einstufung

Spätestens wenn ein besonders hohes Alter oder aber eine Erkrankung die selbstständige Versorgung im Alltag gefährdet, ist es wichtig, sich mit der Pflegeversicherung zu beschäftigen. Wir führen Sie in das Thema ein.

Wer sich das erste Mal mit dem Thema Pflege auseinandersetzt, stolpert schnell über die seit dem 01. Januar 2017 geltenden Begriffe Pflegebedürftigkeit und Pflegegrade, die wir im Folgenden erläutern. Im Anschluss geben wir Ihnen erste Informationen zur Antragstellung und entsprechender Vorversicherungszeit an die Hand.

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Sie sich aufgrund des hohen Alters oder einer Erkrankung im Alltag nicht mehr eigenständig versorgen können. Um festzustellen, in welchen Umfang Sie pflegebedürftig sind, ermittelt ein Gutachter oder eine Gutachterin des Medizinischen Dienstes, wie viel Hilfe Sie benötigen.

Für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit werden Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Funktionsstörungen in sechs Modulen gemessen:

  • Mobilität: z.B. selbstständiges Aufstehen aus dem Bett, Fortbewegen innerhalb der eigenen Wohnung, Treppensteigen
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: z.B. Verstehen von Sachverhalten, örtliche und zeitliche Orientierung
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: z.B. nächtliche Unruhe, Ängste und aggressives Verhalten
  • Selbstversorgung: z.B. Anziehen, Körperpflege, Ernährung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: z.B. Medikamenteneinnahme, Wundversorgung, Arztbesuche
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: z.B. Gestaltung des Tagesablaufs, Kontakt mit anderen Menschen

Pflegegrade

Das Maß der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ist ausschlaggebend für die Einstufung in Pflegegrade, die sich in den vergebenen Punktzahlen unterscheiden:

Einstufung in Pflegegrade

Pflegegrad schwere der Beeinträchtigung Punktanzahl
Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung ab 12,5 Punkte
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung ab 27 Punkte
Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung ab 47,5 Punkte
Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung ab 70 Punkte
Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ab 90 Punkte

Bei pflegebedürftigen Kindern dient ein Vergleich der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeitsstörungen mit Kindern der gleichen Altersklasse zur Einordnung. Pflegebedürftige Kinder im Alter bis 18 Monate werden automatisch einen Pfleggrad höher eingestuft.

Antrag und Vorversicherungszeit

Da die Ermittlung Ihres Hilfebedarfs und die Einstufung in einen Pflegegrad sorgfältig und individuell durch unseren Medizinischen Dienst erfolgt, benötigen wir zu Ihrem Antrag keine weiteren ärztlichen Bescheinigungen.

Die Vorversicherungszeit

Lediglich die Vorversicherungszeit muss gegeben sein. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich zwei Jahre innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung versichert sein müssen. Dies gilt gleichermaßen für die Familienversicherung.  Sollte zur Antragsstellung die nötige Vorversicherungszeit noch nicht erfüllt sein, beginnt die Erbringung der Pflegeleistungen erst nach Ablauf der Vorversicherungszeit.

Antrag auf Pflegeleistungen

Die Pflegeleistungen erhalten Sie in der Regel ab Antragstellung und frühestens ab Vorlage der Anspruchsvoraussetzungen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie den Antrag auf Pflegeleistungen rechtzeitig stellen. Nur so kann die zeitnahe Leistungserbringung durch uns sichergestellt werden.

Laden Sie den Antrag auf Pflegeleistungen herunter

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Ob per Email, per Telefon oder in einem persönlichen Termin – wir sind gerne für Sie da.

Ihre Ansprechpartnerinnen rund ums Thema Pflege

Sachleistungen/Pflegeversicherung
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