Ermittlung des Hilfebedarfs und Einstufung
Spätestens wenn ein besonders hohes Alter oder aber eine Erkrankung die selbstständige Versorgung im Alltag gefährdet, ist es wichtig, sich mit der Pflegeversicherung zu beschäftigen. Wir führen Sie in das Thema ein.
Wer sich das erste Mal mit dem Thema Pflege auseinandersetzt, stolpert schnell über die seit dem 01. Januar 2017 geltenden Begriffe Pflegebedürftigkeit und Pflegegrade, die wir im Folgenden erläutern. Im Anschluss geben wir Ihnen erste Informationen zur Antragstellung und entsprechender Vorversicherungszeit an die Hand.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Sie sich aufgrund des hohen Alters oder einer Erkrankung im Alltag nicht mehr eigenständig versorgen können. Um festzustellen, in welchen Umfang Sie pflegebedürftig sind, ermittelt ein Gutachter oder eine Gutachterin des Medizinischen Dienstes, wie viel Hilfe Sie benötigen.
Für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit werden Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Funktionsstörungen in sechs Modulen gemessen:
- Mobilität: z.B. selbstständiges Aufstehen aus dem Bett, Fortbewegen innerhalb der eigenen Wohnung, Treppensteigen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: z.B. Verstehen von Sachverhalten, örtliche und zeitliche Orientierung
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: z.B. nächtliche Unruhe, Ängste und aggressives Verhalten
- Selbstversorgung: z.B. Anziehen, Körperpflege, Ernährung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: z.B. Medikamenteneinnahme, Wundversorgung, Arztbesuche
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: z.B. Gestaltung des Tagesablaufs, Kontakt mit anderen Menschen
Pflegegrade
Das Maß der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ist ausschlaggebend für die Einstufung in Pflegegrade, die sich in den vergebenen Punktzahlen unterscheiden:
Einstufung in Pflegegrade
Pflegegrad | schwere der Beeinträchtigung | Punktanzahl |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigung | ab 12,5 Punkte |
Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigung | ab 27 Punkte |
Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigung | ab 47,5 Punkte |
Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigung | ab 70 Punkte |
Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 Punkte |
Bei pflegebedürftigen Kindern dient ein Vergleich der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeitsstörungen mit Kindern der gleichen Altersklasse zur Einordnung. Pflegebedürftige Kinder im Alter bis 18 Monate werden automatisch einen Pfleggrad höher eingestuft.
Antrag und Vorversicherungszeit
Da die Ermittlung Ihres Hilfebedarfs und die Einstufung in einen Pflegegrad sorgfältig und individuell durch unseren Medizinischen Dienst erfolgt, benötigen wir zu Ihrem Antrag keine weiteren ärztlichen Bescheinigungen.
Die Vorversicherungszeit
Lediglich die Vorversicherungszeit muss gegeben sein. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich zwei Jahre innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung versichert sein müssen. Dies gilt gleichermaßen für die Familienversicherung. Sollte zur Antragsstellung die nötige Vorversicherungszeit noch nicht erfüllt sein, beginnt die Erbringung der Pflegeleistungen erst nach Ablauf der Vorversicherungszeit.
Antrag auf Pflegeleistungen
Die Pflegeleistungen erhalten Sie in der Regel ab Antragstellung und frühestens ab Vorlage der Anspruchsvoraussetzungen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie den Antrag auf Pflegeleistungen rechtzeitig stellen. Nur so kann die zeitnahe Leistungserbringung durch uns sichergestellt werden.
Sie benötigen Unterstützung beim Antrag auf Pflegeleistungen?
Ob per Email, per Telefon oder in einem persönlichen Termin – wir sind gerne für Sie da.
Ihre Ansprechpartnerinnen rund ums Thema Pflege
Sachleistungen/Pflegeversicherung
Erika Kirsch
F 07331 9334-609
Leitung Sachleistungen / Expertin für Sachleistungen
Katrin Hildebrandt
F 07331 9334-609