Das bleibt für Sie übrig

Als Zuzahlungen werden Eigenbeteiligungen von Versicherten bezeichnet. Zuzahlungen sind keine Erfindung der gesetzlichen Krankenkassen, sondern eine verbindliche, vereinheitlichte Regelung von Seiten des Gesetzgebers. Um die finanzielle Überforderung von Versicherten abzuwenden, sind Zuzahlungen nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten. Darüber hinaus kommen unter besonderen Voraussetzungen die sogenannten „Härtefallregelungen“ zu Anwendung.

Wann sind welche Zuzahlungen zu leisten? 

Was auf den ersten Blick sehr kompliziert wirkt, ist im Grunde ganz einfach. Die nachfolgend angeführte Liste nennt die wichtigsten zuzahlungspflichtigen Leistungen und die Höhe der jeweiligen Eigenbeteiligung:

  • Häusliche Krankenpflege: 10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung, begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr.
  • Krankenhausbehandlung: 10 Euro je Kalendertag, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
  • Medizinische Rehabilitation (ambulant oder stationär): 10 Euro pro Tag, bei Anschluss-Reha begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr.
  • Soziotherapie: 10 % der kalendertäglichen Kosten, jedoch mindestens 5 und höchstens 10 Euro.

Eine erschöpfende Übersicht zu den wichtigsten Regelungen für Zuzahlungen bei Arzneimitteln bietet das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Internetseite. 

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von Zuzahlungen befreit. Ausnahmen gelten bei  Fahrkosten. 

Noch Fragen zum Thema Zuzahlungen offen?

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