WMF BKK / Versicherte / Hintergründe / Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrages

Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrages

Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder bis spätestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages hierüber informieren und auf das Kündigungsrecht hinweisen. In diesem Fall kann das Sonderkündigungsrecht bis zum Zeitpunkt der ersten Fälligkeit ausgeübt werden.

Kommt die Kasse ihrer Hinweispflicht verspätet nach, verlängert sich die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum. Nach Eingang der Kündigung ist von der Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung auszustellen.

Die Mitgliedschaft endet auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts mit Ablauf des übernächsten Monats gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt und diese bei der Krankenkasse eingeht. Die Kündigung wird wirksam, wenn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachgewiesen wird.

Wird die Mitgliedschaft fristgerecht gekündigt, erfolgt bis zum Ablauf der Mitgliedschaft keine Erhebung des Zusatzbeitrages. Ist die Kündigung unwirksam, wird der Zusatzbeitrag in vollem Umfang erhoben.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

Eine Krankenkasse erhebt ab dem 01.02.2010 einen Zusatzbeitrag, der laut Satzung erstmalig am 15. März 2010 fällig wird.

Sie hat in diesem Fall ihre Mitglieder bis spätestens 15. Februar 2010 über die Erhebung des Zusatzbeitrages und das Kündigungsrecht zu informieren. Das Sonderkündigungsrecht kann bis zum 15.03.2010 ausgeübt werden. Erfolgt der Hinweis verspätet erst am 18. Februar 2010 kann das Sonderkündigungsrecht bis zum 18.03.2010 ausgeübt werden.

Wird die Mitgliedschaft noch im Februar 2010 gekündigt, enden die Kündigungsfrist und damit die Mitgliedschaft zum 30.04.2010. Erfolgt die Kündigung erst im März 2010, bestehen Kündigungsfrist und Mitgliedschaft bis zum 31.05.2010.

Wie bei jeder Kündigung wird diese nur wirksam, wenn das Mitglied bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – in diesem Beispiel also bis spätestens 30.04.2010 bzw. 31.05.2010 – die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.

 

Information als PDF herunterladen

WMF Betriebskrankenkasse heute. morgen. immer.

Rufen Sie uns an: Service-Telefon - 07331 25 8264
Schreiben Sie uns eine E-Mail: info@wmf-bkk.de
Postadresse:

WMF Betriebskrankenkasse
Eberhardstraße
73312 Geislingen


© WMF BKK